Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Schaustellerbetrieb TZVZ GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Schaustellerbetrieb Thüringer Zeltverleih Zentrum GmbH, Inhaber Ronny Schmidt, Alte Mittelhäuser Str.3, 99091 Erfurt (nachfolgend TZVZ genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), die die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung und / oder Buchung von Künstlern und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen sowie andere Serviceleistungen im Veranstaltungsbereich von TZVZ zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Haben sich TZVZ und der Auftraggeber dennoch abweichend von dieser Regelung geeinigt, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit, als TZVZ sie schriftlich bestätigt.

3. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen. Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäfts und Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote von TZVZ sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch TZVZ bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen.

2. Nach Unterzeichnung des Angebotes erhält der Auftraggeber nur dann eine bindende Auftragsbestätigung von uns, wenn zwischenzeitlich kein anderer Auftraggeber die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

3. Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Auftraggebers kann den Vertragsinhalt nicht abändern. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.

4. TZVZ behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere Auftragnehmer (Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der Verträge mit TZVZ bleiben hierbei bestehen.

5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten befindlichen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung durch TZVZ als verbindlich bezeichnet sind.

6. TZVZ ist die EDV-mäßige Speicherung, Verarbeitung der Auftraggeberdaten und das Versenden von Werbematerial und News mittels Post, Fax und Email im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gestattet.

§ 3 Mietdauer

1. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von TZVZ (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Abholung oder Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von TZVZ (Mietende).

§ 4 Mietpreis/Werbung
1. Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste oder dem entsprechendem Angebot. Auf alle Preise ist zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu entrichten.

2. TZVZ behält sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen, es sei denn der Auftraggeber wünscht dies nicht.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung für die Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung durch TZVZ bzw. Abholung vom Lager für die Mietdauer im Voraus zu entrichten. TZVZ ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, behält sich TZVZ das Recht vor, die Waren oder Dienstleistungen nicht zu erbringen. Die entstanden Forderungen bleiben nach wie vor bestehen.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr) auf die Ankunft des fälligen Betrages an.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnet TZVZ vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen oder gemäß § 288 ff.BGB 5% über dem Basiszinssatz der EZB.

§ 6 Gebrauch der Mietsache

1. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von TZVZ oder der von TZVZ beauftragten Subunternehmen.

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen und sie an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Mietgegenstände vor Ort zu sein und bei Anlieferung TZVZ den Aufstellplatz für die Mietgegenstände zu zeigen. Ist ihm das nicht möglich, hat er TZVZ eine autorisierte, unterschriftsberechtigte Person zu nennen.

4. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln und zu gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf eigene Kosten verpflichtet. TZVZ ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

5. TZVZ ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in der Ausführung, Herstellung oder Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern weder der Wert noch die Funktion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.

6. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von TZVZ bzw. des Herstellers der Gegenstände zu befolgen.

7. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei TZVZ anzuzeigen. Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes.

8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Technische Geräte dürfen nicht geöffnet werden. Aufbauten, die durch Techniker von TZVZ errichtet wurden, dürfen nur in deren Anwesenheit verändert werden. Der Abbaubeginn solcher Anlagen ist vor dem Eintreffen des Richtmeisters untersagt. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.

9. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Stromversorgung nach den VDE-Vorschriften mit den entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen Geräte mit den technischen Anlagen von TZVZ, unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Sorge zu tragen.

10. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln, Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt. Bei unsachgemäßer Behandlung bleibt es TZVZ vorbehalten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Betriebsstoffe wie Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Nebel-, Seifen-, Schnee-Fluid, Reinigungsmittel, chemische Erzeugnisse usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von TZVZ ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

11. Für den Auf- und Abbau werden, wenn nicht anders vereinbart, kräftige, nüchterne, volljährige für die jeweilige Tätigkeit geeignete Helfer vom Auftraggeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt und versichert. Den Anordnungen des Richtmeisters ist in jedem Fall Folge zu leisten. Werden keine Auf- und Abbauhelfer vom Auftraggeber gestellt, so berechnet TZVZ dem Auftraggeber jeden von TZVZ gestellten Helfer mit derzeit 35,00 €/Stunde zuzüglich der entstehenden Fahrtkosten.

12. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10m vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufkommendem starkem Wind das Zelt zu verschließen, bzw. bei Überdachungen die Seiten- und Rückwände zu öffnen sowie bei Sturm die Räumung von Personen aus dem Bereich der Bühne / Zelte / Überdachung usw. anzuordnen. TZVZ ist in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Garantie für die Windlastigkeit bei überdurchschnittlich starken Windverhältnissen (Sturm) wird von TZVZ nicht übernommen. Benachrichtigung und Räumung hat auch bei sichtbaren Konstruktionsmängeln (z.B. Lockerung der Verspannung) zu erfolgen. Bei aufliegenden Schneelasten auf dem Zelt / der Überdachung etc. muss der Auftraggeber für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee sorgen bzw. eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt.

14. Feuerlöscher und Notausgangsschilder sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages, sofern nicht explizit erwähnt. Eine eventuell erforderliche Erdung veranlasst der Auftraggeber.

15. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung sowie jegliche Entsorgungslasten.

§ 7 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Abnahmen, Versicherungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B. Bauamt, wenn erforderlich bei Zelt/Bühnen. Sofern die Montage durch TZVZ erfolgt, hat der Auftraggeber TZVZ vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt TZVZ keine Gewähr.

2. Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Auftraggeber zu veranlassen. Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust, Elementarschäden, Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist TZVZ auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt TZVZ die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 8 Haftung des Auftraggebers / Gefahrenübertragung

1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die während der Mietdauer an Mietsachen und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen, oder deren Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich des Kleinteilezubehörs, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.
2. Während der Mietdauer auftretende Schäden, auch zufällige, trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat.

3. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht ist durch die Höhe des an den Mietgegenständen entstandenen Schadens begrenzt.

4. Lampendefekte werden mit 50% des Neupreises berechnet. Bei Verschulden des Auftraggebers ist der Neupreis zu 100% zu erstatten.

5. Der Auftraggeber hat TZVZ gegenüber außerdem für den Schaden einzustehen, welcher entsteht, weil der Auftraggeber einen während der Mietdauer sich zeigenden Mangel an der Mietsache bzw. eine zum Schutz der Mietsache notwendig gewordene Maßnahme gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr nicht unverzüglich anzeigt (§ 536 c BGB).

§ 9 Gewährleistung / Haftung

1. TZVZ ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhole-/Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

2. TZVZ haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt der Übergabe. Eine Haftung von TZVZ für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen TZVZ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen. Zeigt sich der Mangel erst später - versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich und schriftlich nach der Entdeckung bei TZVZ erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von TZVZ nicht mehr berechtigt, Ansprüche aus § 536 BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen oder nach § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.

5. Liegt ein nach Absatz 4 anfänglicher erkennbarer oder versteckter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist TZVZ die Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands der Mietsache und damit Beseitigung des Mangels zu geben. Dem kann TZVZ nach eigener Wahl durch Austausch, Nachlieferung oder Reparatur nachkommen. Ist TZVZ dazu nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich geschuldete Gebrauchsfähigkeit in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.

6. Werden schwierig bedienbare Geräte, für die TZVZ eine zusätzliche Anmietung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von TZVZ angemietet, haftet TZVZ für Mängel nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Beginn der Anmietung über im Grundstück verlegte Leitungen wie Kabel, Kanalrohre, Wasserleitungen u.ä. zu erkundigen und dies TZVZ rechtzeitig mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist ein Plan mit den genauen Leitungswegen zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für Drittschäden, sofern seine Angaben fehlerhaft sind oder gar nicht vorliegen. Im Übrigen haftet TZVZ nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen TZVZ und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn TZVZ grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder TZVZ wesentliche Vertragspflichten, vor allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen TZVZ sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen Schaden beschränkt.

2. Eine weitergehende Haftung von TZVZ wird ausgeschlossen.

§ 11 Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, TZVZ unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages bzw. der Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch den Auftraggeber dennoch die Mietsache gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiges Weise verlustig gehen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten (insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter entstehen.

§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von TZVZ in Erfurt statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 10:00 bis 16:30 Uhr) erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, bedarf es einer schriftlichen Benachrichtigung. Dabei sind die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte mitzubringen, bei Stellung durch TZVZ werden Kosten von z.Zt. 25,00 €/Stunde berechnet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände einschließlich Zubehör auf seine Kosten und Gefahr nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich vollständig, in sauberem einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Dabei erfolgt in Anwesenheit beider Vertragsparteien eine Untersuchung des Mietgegenstandes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden schriftlich auf dem Abhole-/ Lieferschein festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.

3. Sollte ein Schaden nach der Rückprüfung festgestellt werden, der durch den Auftraggeber verursacht wurde und von diesem bestritten wird, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von der IHK zu benennen. Dieser hat sodann den Umfang der Mängel mit Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer den Schaden verursacht hat und somit die Kosten des Gutachtens und zur Schadensbehebung zu zahlen hat. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Dies gilt ebenso, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann TZVZ die zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

4. Ist dem Auftraggeber eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich hat er dies TZVZ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für jeden Tag, der den Termin des Mietendes und damit der Rückgabe überschreitet, ist der Auftraggeber, wenn die Verspätung aus von ihm zu vertretenden bzw. aus technisch bedingten Gründen erfolgt, verpflichtet, TZVZ den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe bemisst sich dabei nach der für die Mietdauer vereinbarten Tagesvergütung. Diese ist gegebenenfalls zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung bleibt TZVZ vorbehalten.

5. Sofern es durch die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes seitens des Auftraggebers zu Wartezeiten im Lager außerhalb der regulären Öffnungszeiten gekommen ist, sind die dadurch entstandenen, insbesondere Personalkosten (z.Zt. 26,00 €/Stunde und Person) vom Auftraggeber zu tragen.

6. Bei Verschmutzungen trägt der Auftraggeber die Kosten der Reinigung (Planenmaterial 2,50€/m² pro Seite). Die Reinigung anderer Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet (26€/Stunde und Person).

§ 13 Verbrauchsgüter, Kauf, Verkauf

1. Neuware und gebrauchte Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TZVZ. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Sofern es sich um einen Gebrauchtgüterkauf nach §474, 475 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre für Neuware und ein Jahr für gebrauchte Güter.

3. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, erfolgt der Verkauf gebrauchter Güter unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsfrist, soweit Neuware verkauft wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

4. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist TZVZ berechtigt, auf Annahme zu bestehen oder 20% der Kaufsumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis, TZVZ ist kein Schaden oder ein niedrigerer als die Pauschale entstanden.

§ 14 Transport

1. Erfüllungsort ist der Standort von TZVZ, also das Lager in Erfurt, von dem aus Abholung und Rückgabe erfolgen. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Auftraggeber ein. Bei Anlieferung bzw. Abholung durch TZVZ ist der Erfüllungsort die jeweilig vereinbarte Übergabeadresse des Auftraggebers.

2. Wird die Ware an einen gewerblichen Auftraggeber oder eine durch ihn bevollmächtigte Person versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf diesen über, sobald TZVZ die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen ist eine entsprechende Regelung ausgeschlossen, die Gefahr geht bei Versendung somit erst bei Ablieferung beim Auftraggeber, der Verbraucher ist, über.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die TZVZ nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, sofern nicht wegen Absatz 2 etwas anderes gilt.

4. Wird die Ware durch TZVZ angeliefert, so hat der Auftraggeber die unmittelbare Anfahrt (10m) zum ebenerdigen Standort zu gewährleisten. Ein evtl. Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

§15 Stornierung

1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund bis spätestens vier Wochen vor dem Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr, welche ohne Nachweis eines Schadens gefordert werden kann, zu kündigen. (Stornierung).

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Abstandsgebühr ist der Zugang der Kündigung maßgeblich.

3. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50% der vereinbarten Vergütung. Wird der Vertrag innerhalb der letzten vier Wochen vor Mietbeginn storniert, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung fällig.

4. Sofern es bei Verträgen mit Zulieferunternehmen Abweichungen gibt, wird darauf hingewiesen.

§ 16 Kündigung

1. Unbeschadet der Regelungen in § 16 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von TZVZ zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. TZVZ ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Absatz 8 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt TZVZ zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 17 Schriftform

1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermittlung durch Telefax sowie Email gewahrt. Die E-Mail muss dabei keine Signatur enthalten.

§ 18 Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand wird Erfurt vereinbart.

§ 19 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hier von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Alle vorhergehenden Geschäfts- und Mietbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Ausgabe ihre Gültigkeit. Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 16.10.2020

Anschrift

Schaustellerbetrieb TZVZ GmbH
Alte Mittelhäuser Str. 3
99091 Erfurt

Kontakt
Telefon: +49 361 - 73 10 246
Mobil: +49 173 - 990 36 12
Fax: +49 361 - 73 10 249
E-Mail: vermietung@tzvz.de - info@tzvz.de
Web: www.tzvz.de